Satzung

Neufassung der Satzung des Spiel- u. Sportvereins Jeddeloh II

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Spiel- u. Sportverein Jeddeloh II e. V.“.
2. Sitz des Vereins ist Jeddeloh II.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist, durch planmäßige Pflege der Leibesübungen seine Mitglieder körperlich und charakterlich zu fördern, den Gemeinschaftsgeist zu heben und die Geselligkeit zu pflegen. Politisch und religiös ist der Verein unabhängig und neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung sportlicher Übungen, Leistungen, Veranstaltungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person oder minderjährige Person mit Zustimmung deren gesetzliche Vertreter, werden. Minderjährige Personen werden dabei von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Zeit seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Betrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Halbjahresende (30.06. und 31.12.) möglich und muss 4 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen und zwar, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied hiervon nicht Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird alljährlich von der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zurzeit halbjährlich zum 31.05. und 30.11. eines Jahres zu entrichten. Eine Änderung der Zahlungsweise kann in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann für bestimmte Abteilungsgruppen einen Sonderbeitrag festsetzen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE40ZZZ00000961392 und der Mandatsreferenz halbjährlich zum 31.05. und 30.11. ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§7 Mitgliederversammlungen

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in der Zeit zwischen Januar und Juni statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vom 5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung und durch die Bekanntmachung auf der Homepage, sowie durch einen öffentlichen Aushang und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Der Aushang hat wenigstens eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen.
Anträge zu Mitgliederversammlung sind spätestens einen Tag vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die einfache Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen Gültigkeitsvoraussetzung. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds und über Satzungsänderungen, für die eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist; und über die Auflösung des Vereins, für die eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich ist; die Zweckänderung kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelesen werden muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
Es wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt auch über die Dauer seiner Wahlperiode im Amt, falls nicht eine neue Wahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

Der Kassenwart führt den gesamten Geschäftsverkehr des Vereins. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen an.

Der Kassenwart führt die Geldgeschäfte des Vereins. Ausgaben über 500,–Euro pro Geschäftsvorfall darf er nur nach Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied tätigen. Er hat dem Vorstand bei jeder ordentlichen Vorstandssitzung und dem Verein auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres und nach Prüfung der Rechnung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer Entlastung zu erteilen.

Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein verantwortlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Innerhalb des Vereins führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter den Vorsitz in allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsgegenwert von 5.000 € die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Personen. Im Normalfall sollten die jeweiligen Spartenleiter der verschiedenen Sportarten Mitglied des Beirates sein.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt werden kann. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder sein.

§ 12 Wahlen

Die Wahl des Vorstands, des Beirates und der Rechnungsprüfer erfolgt in der Mitgliederversammlung. Sie ist geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl jedoch offen durchgeführt werden.

Jedes Vereinsmitglied kann nur eine Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied abgeben. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres oder deren gesetzliche Vertreter.

Die Stimmabgabe bei geheimer Wahl erfolgt auf Stimmzetteln.
Auf dem Stimmzettel ist von jedem wählenden Mitglied der Name des von ihm Gewählten einzutragen. Stimmzettel mit mehreren Namen sind ungültig.

Während der Wahl des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung durch ein von ihr gewähltes Mitglied geleitet.

Wird nur ein Wahlvorschlag für jedes Mitglied des Vorstands, Beirats oder für den Posten des Rechnungsprüfers in der Mitgliederversammlung vorgebracht, gelten nicht beschriftete Stimmzettel als Gegenstimmen. Nach Möglichkeit soll jedoch darauf gesehen werden, dass sich wenigstens zwei Kandidaten für jedes Amt zur Wahl stellen.

Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der gewählte, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehr als zwei Bewerbern ist der gewählt, der die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Im andern Falle muss zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl erfolgen.

§ 13 Versicherung

Alle aktiven Mitglieder des Vereins werden vom Verein gegen Unfall und Haftpflicht im Sportbetrieb versichert.

§ 14 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 15 Verträge und Abschlüsse

Verträge, Käufe, Verkäufe, Pachtungen und andere verpflichtende oder berechtigende Vereinbarungen sind schriftlich zu tätigen. Die Schriftstücke sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluss über Satzungsänderungen ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat.

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese zu dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufen ist. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 18 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.